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Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall
Nach einem Verkehrsunfall kann das Fahrzeug des Geschädigten derart beschädigt sein, dass es nicht mehr fahrbereit ist. Der Geschädigte wird überlegen, ob er einen Mietwagen anmietet. Das Gleiche gilt für den Zeitraum, in dem sein Fahrzeug in der Reparaturwerkstatt ist. Der Geschädigte kann vom Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherung, nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei gehalten, von mehreren möglichen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung, soweit zumutbar, zu wählen.
Nicht selten verfügen Autovermieter über verschiedene Tarife. Neben einem Normaltarif wird ein teurerer Unfalltarif angeboten. Für den Ersatz der Mietwagenkosten heißt das, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzwagens grundsätzlich nur die Ersetzung des günstigsten Mietpreises verlangen kann.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.10.2007 über einen Fall geurteilt, in dem ein Autovermieter vom unfallgeschädigten Mieter Kosten eines Ersatzwagens zum Unfalltarif geltend gemacht hat. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hatte nur den Normaltarif ausgeglichen. Die Differenz von 907,24 Euro klagte die Autovermieterin gegen den unfallgeschädigten Mieter ein. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Ebenso ist die Berufung abgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof stellte jetzt klar, dass der Autovermieter Aufklärungspflichten hat.
Der Autovermieter muss nicht über einen gespaltenen Tarifmarkt, d. h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufklären. Wird dem Mieter aber vom Autovermieter ein Tarif angeboten, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss der Autovermieter den Mieter darüber aufklären. Es ist ausreichend, den Mieter unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.
Vom Autovermieter kann nicht entgegengehalten werden, dass der Geschädigte schon vor Inanspruchnahme des Vermieters mit dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung hätte abklären müssen, ob der teurere Unfallersatztarif ersetzt wird.
In der Regel sind den Mietern die Tarifspaltung und die damit drohenden Nachteile auch nicht bekannt. Er geht geht davon aus, dass der Unfallersatztarif gerade für seine Situation entwickelt worden sei, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung akzeptiert werde und der Unfallersatztarif insgesamt eine für ihn günstige Regelung darstelle. Demgegenüber weiß der Autovermieter, dass die Tarifspaltung für den Mieter nachteilig sein kann und er weiß auch, dass dem Mieter weder die Tarifspaltung noch ihm die daraus drohenden Gefahren vertraut sind und darauf vertraut, dass ihm die Mietwagenkosten vollständig ersetzt werden. Im vom BGH zu entscheidenden Fall war nicht ersichtlich, dass dem Mieter bei Abschluss des Automietvertrages zu dem angebotenen Unfallersatztarif diese Umstände bekannt waren oder er damit rechnen musste, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den Unfallersatztarif nicht erstatten werde.