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Unfall mit einem minderjährigen Radfahrer
Der BGH hatte im April 2007 über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Klägerin hielt mit ihrem Pkw an einer Straßeneinmündung an der gedachten Sichtlinie an, um die Vorfahrt zu beachten. Zu diesem Zeitpunkt näherte sich der achtjährige Beklagte mit seinem Fahrrad aus Sicht der Klägerin von links kommend dem Einmündungsbereich. Dem Achtjährigen war die Sicht auf den erst wenige Sekunden haltenden Pkw durch eine Hecke versperrt. Nach Eintritt der Sichtmöglichkeit fuhr er dann frontal auf den Pkw auf, weil der Achtjährige unaufmerksam und die Geschwindigkeit unangepasst war. Die Klägerin verklagte den Beklagten auf Ersatz des Schadens am Pkw. Während das Amtsgericht die Klage abwies, wurde der Klägerin im Berufungsverfahren eine Quote von 4/5 zugesprochen. Dagegen wendete sich die Revision des Achtjährigen. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und stellte fest, dass es sich um eine typische Konstellation gehandelt hat, in welcher das Kind durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr überfordert war und darüber hinaus § 828 Abs. 2 BGB eine eindeutige Regelung darstellt.
Der Gesetzgeber regelt in § 828 Abs. 2 BGB, dass der Minderjährige, der das 7., nicht aber das 10. Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Das Berufungsgericht stellte sich auf den Standpunkt, dass die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck nur dann greife, wenn eine typische Überforderungssituation des Kindes im motorisierten Verkehr vorliegt. Eine solche Überforderungssituation konnte das Berufungsgericht nicht feststellen, da das Fahrzeug der Klägerin ordnungsgemäß gehalten hat und allenfalls ein stehendes Objekt dargestellt habe, von dem keine Gefahr ausgegangen sei. Dies sieht der BGH anders. Er wies darauf hin, dass sich der Gesetzgeber bei Einführung dieser Regelung davon leiten ließ, Kinder bis zur Vollendung ihres 10. Lebensjahres seien regelmäßig mit den besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs überfordert. Man hat sich dabei von der Erkenntnis leiten lassen, dass Kinder in dem genannten Alter wegen ihrer Impulsivität, Affektreaktionen, wegen des Erprobungsdrangs und mangelnden Konzentrationsfähigkeiten etc. nicht in der Lage seien, ein verkehrsgerechtes Verhalten an den Tag zu legen.
Der BGH hat hierbei klargestellt, dass gleichwohl Ausnahmetatbestände vorhanden sein können. Sind Schäden von Kindern mit einem Kickboard oder einem Fahrrad an einem ordnungsgemäß geparkten Kfz entstanden, hat sich dadurch nicht die spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs realisiert. Eine Haftung kommt dann allerdings in Betracht.
Wir können nur dazu raten, immer höchste Vorsicht walten zu lassen, wenn Sie erkennen, dass Kinder am Straßenverkehr teilnehmen, unabhängig davon, ob es Fußgänger sind, Radfahrer oder Inlinefahrer.