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In dem Bußgeldverfahren gegen ......
Verteidiger:
Rechtsanwalt Meick & Beyer
Hilberstraße 22, 45731 Waltrop
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der Betroffene wird Freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
Die Begehung der Ordnungswidrigkeit kann dem Betroffenen nicht nachgewiesen werden.
Das in den Akten vorhandene Fahrerfoto ist unter Verstoß gegen ein verfassungsrechtlich begründetes Beweiserhebungsverbot gewonnen worden.
In der Entscheidung 2 BvR 941/08 vom 11.08.2009 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass ohne taugliche Ermächtigunggrundlage ein verdachtsunabhängiges videografieren des laufenden Verkehrs nicht zulässig ist, da es gegen das Grundrecht der vorbeifahrenden Fahrzeuginsassen auf informationelle Selbstbestimmung verstößt.
Eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für derartige Eingriffe existiert in Nordrhein-Westfalen nicht, es gibt auch keine bundeseinheitliche Ermächtigungsgrundlage.
Aus dem Beweiserhebungsverbot folgt im konkreten Fall auch ein Beweiserhebungsverbot.
Hierzu ist zu berücksichtigen, dass das Beweiserhebungsverbot aus den Grundrechten des Betroffenen selbst folgtund nicht nur aus dem Verstoß gegen eine einfachgesetzliche Norm. Weiter ist die Bedeutung der zur Lastgelegten Tat zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um Straftaten von erheblicher Bedeutung, ja es handelt sich noch nicht einmal überhaupt um eine Straftat, sondern lediglich um eine Ordnungswidrigkeit. Das Interesse des Staates an der funktionierenden Strafrechtspflege muss daher hinter die Grundrechte des Betroffenen zurücktreten, das Interesse des Staates an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit wiegt weniger schwer als die Interessen des Bürgers an der Bewahrung seiner privaten Lebensgestaltung.
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet, dass Bürger jedenfalls dann wenn wie hier keinerlei Verdachtsmomente gegen ihn vorliegen, selbst zu bestimmen hat, ob und wann ja in welchem Umfang er dem Staat Einblick in seine private Lebensgestaltung geben will.
Ohne die Verwendung des Tatfotos kann dem Betroffenen nicht nachgewiesen werden, dass er es war, der das Fahrzeug geführt hat. Auch eine evtl. Hauptverhandlung kann daran nichts ändern, da andere Beweismittel nicht vorhanden sind und der Betroffene sich in Kenntnis der Entscheidung zur Sache nicht einlassen wird.
Der Betroffene war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 467 StPO, 46 OWiG
Lünen, 14.10.2009
Amtsgericht